Schiene - DB Streckenertüchtigung Kiel-Lübeck, 2. Bauabschnitt, PFA 1

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus_APV

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Aktuelles

Technische Prüfung (keine rechtsverbindlichen Planunterlagen)

Momentan findet eine technische Prüfung in dem Zeitraum vom 16.02.2024 bis 15:00 Uhr statt. Unterhalb „Dokumente“ erscheint deshalb kurzzeitig ein Verzeichnis mit dem Namen „technische Prüfung“
Diese Dokumente sind keine rechtsverbindlichen Planunterlagen und werden nach Abschluss der technischen Prüfung wieder gelöscht.
(Die rechtsverbindliche Planauslegung erfolgt ab dem 19.02.2024)


Erklärung zur Barrierefreiheit

Für die unter https://planfeststellung.bob-sh.de/ veröffentlichte Verfahren gilt die Erklärung zur Barrierefreiheit der Landesregierung Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/barrierefreiheit/barrierefreiheit_node.html


Internetveröffentlichung zum Vorhaben

Zum Anzeigen weiterer Dateien bitte die jeweilige Dropdown-Liste öffnen.

Hinweis zum Browser:
Die Plattform BOB-SH wird insbesondere mit dem Browser "Microsoft Edge" unterstützt.


Bekanntmachung zur 1. Planänderung

Der Bekanntmachungstext zur Planauslegung vom 08.02.2024 kann hier ab dem 09.02.2024 unterhalb "Dokumente" online eingesehen werden.


Planunterlagen zur 1. Planänderung

Die öffentlich ausgelegten Planunterlagen können laut Bekanntmachungstext ab dem 19.02.2024 vor Ort bei den Kommunen eingesehen werden. Ab diesem Datum können diese auch online eingesehen und heruntergeladen werden. Online sind die Planunterlagen bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens sichtbar.

Die digitalen Planunterlagen sind nicht (insbesondere Bauwerkspläne und ähnliches) oder nur teilweise barrierefrei.

Die Einwendungsfrist zur Abgabe von Einwendungen endet am 18.04.2024 (gemäß Bekanntmachungstext).


Auskunft

Auskunft per E-Mail: planfeststellung@wimi.landsh.de


Dokumente

Die Nutzung der hier bereitgestellten Unterlagen für andere Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, ist untersagt.