Duldungsanordnung gem. § 44 Abs. 2 S. 2 EnWG
hier: Duldung der Durchführung verschiedener Vorarbeiten
Die in der Allgemeinverfügung vom 23.06.2026 aufgeführten Maßnahmen werden in dem Zeitraum ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieser Duldungsanordnung und dem 31.08.2026 durchgeführt. Teilweise verbleiben Messeinrichtungen auch nach dem 31.08.2026 auf den Grundstücken, längstens bis nach Abschluss der Bauarbeiten. Auch dies ist zu dulden.
Die veröffentlichten Unterlagen können auf dieser Seite eingesehen und heruntergeladen werden.

